Grundlagen und Überblick

Über DEMIS

Die elektronische Meldung ersetzt die ursprüngliche papierbasierte Meldung gemäß § 6 Abs. 1 IfSG. Die Meldeinhalte orientieren sich an den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), so wie sie in § 9 Abs. 1 IfSG definiert sind.

Ein Ziel von DEMIS ist der erleichterte Informationsaustausch und damit auch Reduktion des Arbeitsaufwandes sowohl auf Seiten der Melder als auch auf Seiten der Meldungsempfänger. Die möglichst vollständige Eingabe von vorliegenden Informationen reduziert Recherchen und Nachfragen der Gesundheitsämter und trägt zur Datenqualität entscheidend bei, wodurch Infektionsmaßnahmen früher und gezielter getroffen werden können.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die in diesem Implementierungsleitfaden spezifizierte Meldung und deren Inhalte bildet das Infektionsschutzgesetz insbesondere mit § 6 Abs. 1 IfSG bzw. § 9 Abs. 1 IfSG.

Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Daher sind die meisten Angaben nicht als Pflichtfelder angelegt, d.h. die Meldung kann auch abgesetzt werden, wenn Informationen nicht vollständig vorliegen. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat jedoch unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Grundlagen der Umsetzung von DEMIS

Die Details zur Funktionsweise und zum Zusammenspiel zwischen Erkrankungsmeldeinhalten und Basismeldeinhalten, sind im Leitfaden der Basismeldeinhalte unter "Grundlagen und Überblick" genauer erklärt. Wie dort beschrieben, sind die hier definierten Erkrankungsmeldeinhalte nur in Kombination mit den Basismeldeinhalten vollständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden der Basismeldeinhalte.