Grundlagen und Überblick

Über DEMIS

Die elektronische Meldung ersetzt die ursprüngliche papierbasierte Meldung gemäß § 6 Abs. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 IfSG. Die Meldeinhalte orientieren sich an den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), so wie sie in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG definiert sind. Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. Die Übermittlung dieser Daten, wie z.B. Antibiotika-Resistenz-Surveillance (ARS) oder Integrierte Genomische Surveillance (IGS) wird in § 13 IfSG geregelt. Auch diese Surveillance-Systeme sollen in Zukunft an DEMIS angebunden werden.

Ein Ziel von DEMIS ist der erleichterte Informationsaustausch und damit auch Reduktion des Arbeitsaufwandes sowohl auf Seiten der Melder als auch auf Seiten der Meldungsempfänger. Die möglichst vollständige Eingabe von vorliegenden Informationen reduziert Recherchen und Nachfragen der Gesundheitsämter und trägt zur Datenqualität entscheidend bei, wodurch Infektionsmaßnahmen früher und gezielter getroffen werden können.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die in diesem Implementierungsleitfaden spezifizierte Meldung und deren Inhalte bildet das Infektionsschutzgesetz insbesondere mit § 6 Abs. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 IfSG bzw. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG und § 13 IfSG.

Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Daher sind viele Angaben nicht als Pflichtfelder angelegt, d.h. die Meldung kann auch abgesetzt werden, wenn Informationen nicht vollständig vorliegen. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat jedoch unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Grundlagen der Umsetzung von DEMIS

Viele Meldeinhalte sind für alle Meldepflichten gleich, z.B. die Angaben zur betroffenen Person, zur meldenden Person, etc. Diese werden durch die in diesem Leitfaden definierten Basismeldeinhalte ("CommonPackage") beschrieben. Die hier definierten Ressourcen stellen somit die Basis für jede DEMIS-Meldung nach jeder Meldepflicht dar. Diese werden von weiteren DEMIS-Paketen verwendet, die jeweils einen spezifischen Meldungstyp gemäß Infektionsschutzgesetz abbilden.

Hinzu kommen für jede Meldepflicht spezifisch zu erfassende Angaben, die in jeweils eigenen Paketen definiert sind. Das sind zum Beispiel die Erregernachweismeldung ("LaboratoryPackage") oder die Erkrankungsmeldung("DiseasePackage"). In diesen weiteren DEMIS-Paketen sind somit nur die Ressourcen enthalten, die die jeweiligen fachlichen Inhalte abbilden. Keines dieser Pakete ist ohne die Basismeldeinhalte vollständig bzw. funktional.

Ein DEMIS-Profil besteht folglich immer aus dem Paket der Basismeldeinhalten + die jeweiligen fachlichen DEMIS-Pakete. Die fachlichen Pakete wiederum können nicht miteinander kombiniert werden, sondern ausschließlich mit den Basismeldeinhalten.

Beispiel:

Das Profil für Erregernachweismeldungen besteht z.B. aus den Ressourcen des CommonPackage + des LaboratoryPackage. Das Profil für Erkrankungsmeldungen besteht aus den Ressourcen des CommonPackage + des DiseasePackage.